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HINTERGRUND

 
Die unkalkulierbaren Risiken der Atomkraft und die ungeklärte Frage der Endlagerung von Abfallprodukten nuklearer Energieerzeugung, die hohe CO2-Belastung durch Kohlekraftwerke und die strategische Abhängigkeit, die mit einer durch Gas und Öl sichergestellten Energieversorgung einhergeht, führen zwangsläufig zur Suche nach alternativen Energieressourcen. 
Diese Suche wird durch ein gewandeltes Ökologie- und Sicherheitsbewusstsein, einen steigenden weltweiten Energiebedarf, den beschlossenen Ausstieg aus der Atomenergie und die Ratifizierung des Kyoto-Protokolls beschleunigt. Dadurch steht in den nächsten 20 Jahren 40% der bundesdeutschen Energieversorgung zur Disposition. Die Stromausfälle in Italien, Großbritannien und den USA im Jahre 2003 sowie die massiven Auseinandersetzungen in der Golfregion rücken diese Frage zusätzlich in das Bewusstsein der Verbraucher.
 

DAS ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ

 

Die oben skizzierte Situation führte in weiten Teilen der EU zu Gesetzen, die die Einspeisung des aus regenerativen Energien gewonnenen Stroms in das Elektrizitätsnetz regelt. In Deutschland wird dies durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geleistet, welches von einer Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für Investitionen in Erneuerbare Energien flankiert wird. Das EEG sieht eine Förderung der regenerativen Energieerzeugung mit den Säulen Sonnenenergie (Photovoltaik und Solarthermie), Biomasse sowie Wasser- und Windenergie vor. Das Hauptstandbein der Förderung ist die gesetzlich geregelte Einspeisevergütung, die den örtlichen Energieversorger verpflichtet, Strom aus regenerativen Energiequellen zu festgelegten Sätzen abzunehmen.
Die Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaik wird jedes Jahr für neu in Betrieb genommene Anlagen um einen bestimmten Prozentsatz reduziert, ist dann aber für 20 Jahre auf diesem Niveau garantiert. So soll den steigenden Wirkungsgraden der Module und den Skaleneffekten des wachsenden Wirtschaftszweiges Rechnung getragen bzw. entsprechende Anreize geschaffen werden. Gleichzeitig gibt die auf 20 Jahre fixe Vergütung Planungssicherheit bei der Investition in eine Photovoltaik-Anlage.

 

SOLARSTROMVERGÜTUNG IN CT/KWH

 
Jahr der Inbetrieb- nahme Für Anlagen auf/ an Gebäuden oder Lärmschutzwänden Fassadenanlagen Konversionsflächen sonstige Freiflächen
  < 30 kWp 30-100 kWp  < 1 MWp > 1 MWp Zuschlag    
2007 49,21 46,82 46,30 - 5 cent 37,96 37,96
2008 46,75 44,48 43,99 - 5 cent 35,49 35,49
2009 43,01 40,91 39,58 33,00 entfällt 31,94 31,94
2010 39,14 37,23 35,23 29,37 entfällt 28,43 28,43
ab 07/2010 34,05 32,39 30,65 25,55 entfällt 26,15 25,02

Die Vergütung für Neuanlagen auf Ackerflächen entfällt ab 1. Juli 2010